Sondernutzungsrichtlinien der Stadt München
Die Sondernutzungsrichtlinien wurden zuletzt im März 2010 vom Stadtrat geändert.
Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (z.B. einer Freischankfläche) sind in München die Bezirksausschüsse zuständig. Jedenfalls dann, wenn für eine Sondernutzung keine dauerhaften baulichen Veränderungen auf Straßen und Plätzen notwendig sind wie z.B. bei behindertengerechten Zugängen, Maibaum, Taxirufsäulen, Wochenmärkte u.a. (Anhang Sondernutzungsrichtlinien § 4 Abs. 2 ff.).
Sondernutzungen werden generell nur erlaubt, wenn sie beispielsweise den allgemeinen Gebrauch von Straßen und Plätzen nicht dauernd beschränken, das Stadtbild nicht gestört wird, die Anwohner und Verkehrsteilnehmer nicht über Gebühr belästigt werden. Außerdem werden Sondernutzungen nicht erteilt für "Maßnahmen zum Zwecke wirtschaftlicher Betätigung" wie z.B. Verteilen von Handzetteln oder Warenproben, Aufstellen oder Herumtragen von Werbetafeln oder jedwede Werbeveranstaltungen. Um bestimmte Waren zu verkaufen, kann eine Sondernutzung hingegen erlaubt werden. Das Warenpotpourri wird in § 11 geregelt; dies sind u.a. Obst und Gemüse, Blumen, heiße Maroni und selbst erzeugte, heimische Landwirtschaftsprodukte.
Warenauslagen
Eine Warenauslage darf aufgestellt werden, wenn sie u.a. unmittelbar vor dem Gebäude aufgestellt wird, maximal 1,40 m hoch ist, sich gestalterisch ins Stadtbild einfügt. Dabei dürfen nicht alle Arten von Waren überall ausgestellt werden: Für manche Stadtbereiche gelten besondere Regelungen wie z.B. für die Altstadt, Fußgängerzonen, Prinzregentenstraße.
Zeitungsverkauf
Die Erlaubnis, Zeitungskästen aufzustellen, wird nur erteilt für regelmäßig erscheinende Tages- und Sonntagszeitungen und Stadtteilblätter. In der Fußgängerzone sind Zeitungskästen generell nicht erlaubt.
Ferner ist in den Richtlinien das Aufstellen von Werbeanlagen und Automaten, Christbaumverkauf, Fahrradständer, Pflanzgefäße, Informationsstände, Straßenmusik geregelt.
Freischankflächen
Für die Errichtung von Freischankflächen gibt es eine ausführliche "Anlage zu den Richtlinien der Sondernutzungen". So muß beim Gehweg, der an eine Freischankfläche anschließt, mindestens 1,60 m Breite verbleiben. Hinsichtlich der "Möblierung" werden recht detaillierte Vorgaben gemacht wie lockere Anordnung von Tischen und Stühlen; Bänke, Fässer, Barhocker und Polstermöbel sind nicht erlaubt und die Farbgebung muß eine "einheitliche Farbe haben und im Einklang mit der Umgebung stehen".
Des weiteren wird geregelt, wie Sonnenschirme und Pflanzgefäße auszuschauen haben, wann Fernsehgeräte aufgestellt werden dürfen.
Anträge auf Genehmigung einer Freischankfläche müssen bei der zuständigen Bezirksinspektion gestellt werden.
Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (z.B. einer Freischankfläche) sind in München die Bezirksausschüsse zuständig. Jedenfalls dann, wenn für eine Sondernutzung keine dauerhaften baulichen Veränderungen auf Straßen und Plätzen notwendig sind wie z.B. bei behindertengerechten Zugängen, Maibaum, Taxirufsäulen, Wochenmärkte u.a. (Anhang Sondernutzungsrichtlinien § 4 Abs. 2 ff.).
Sondernutzungen werden generell nur erlaubt, wenn sie beispielsweise den allgemeinen Gebrauch von Straßen und Plätzen nicht dauernd beschränken, das Stadtbild nicht gestört wird, die Anwohner und Verkehrsteilnehmer nicht über Gebühr belästigt werden. Außerdem werden Sondernutzungen nicht erteilt für "Maßnahmen zum Zwecke wirtschaftlicher Betätigung" wie z.B. Verteilen von Handzetteln oder Warenproben, Aufstellen oder Herumtragen von Werbetafeln oder jedwede Werbeveranstaltungen. Um bestimmte Waren zu verkaufen, kann eine Sondernutzung hingegen erlaubt werden. Das Warenpotpourri wird in § 11 geregelt; dies sind u.a. Obst und Gemüse, Blumen, heiße Maroni und selbst erzeugte, heimische Landwirtschaftsprodukte.
Warenauslagen
Eine Warenauslage darf aufgestellt werden, wenn sie u.a. unmittelbar vor dem Gebäude aufgestellt wird, maximal 1,40 m hoch ist, sich gestalterisch ins Stadtbild einfügt. Dabei dürfen nicht alle Arten von Waren überall ausgestellt werden: Für manche Stadtbereiche gelten besondere Regelungen wie z.B. für die Altstadt, Fußgängerzonen, Prinzregentenstraße.
Zeitungsverkauf
Die Erlaubnis, Zeitungskästen aufzustellen, wird nur erteilt für regelmäßig erscheinende Tages- und Sonntagszeitungen und Stadtteilblätter. In der Fußgängerzone sind Zeitungskästen generell nicht erlaubt.
Ferner ist in den Richtlinien das Aufstellen von Werbeanlagen und Automaten, Christbaumverkauf, Fahrradständer, Pflanzgefäße, Informationsstände, Straßenmusik geregelt.
Freischankflächen
Für die Errichtung von Freischankflächen gibt es eine ausführliche "Anlage zu den Richtlinien der Sondernutzungen". So muß beim Gehweg, der an eine Freischankfläche anschließt, mindestens 1,60 m Breite verbleiben. Hinsichtlich der "Möblierung" werden recht detaillierte Vorgaben gemacht wie lockere Anordnung von Tischen und Stühlen; Bänke, Fässer, Barhocker und Polstermöbel sind nicht erlaubt und die Farbgebung muß eine "einheitliche Farbe haben und im Einklang mit der Umgebung stehen".
Des weiteren wird geregelt, wie Sonnenschirme und Pflanzgefäße auszuschauen haben, wann Fernsehgeräte aufgestellt werden dürfen.
Anträge auf Genehmigung einer Freischankfläche müssen bei der zuständigen Bezirksinspektion gestellt werden.