Corona: Lockdown ab 16.12.2020 in Bayern

14.12.2020

Über die am 6.12.2020 für Bayern geltenden, verschärften Maßnahmen wurden heute folgende ergänzend beschlossen:
  • Bayernweites Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr mit wenigen Ausnahmen
  • Kontaktbeschränkungen: Erlaubt ist der Besuch eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (+ Kinder unter 14 Jahren). Dies gilt auch für die Weihnachtstage
  • Silvester und Neujahr besteht ein vollständiges Versammlungsverbot. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist verboten. Das Abbrennen und die Mitführung von Pyrotechnik werden an Silvester und Neujahr auf von den Kommunen festzulegenden publikumsträchtigen Plätzen verboten.
  • Schließung der Einzelhandelsläden mit Ausnahme von u.a. Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Post, Bank, Zeitschriften.
  • Schließung von Dienstleistungsbetrieben wie Friseure, Kosmetik- und Tattoostudios.
  • Gastronomie bleibt geschlossen; Essen to go ist erlaubt, aber nicht der Verzehr vor Ort
  • Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit bleibt untersagt
  • Die bayerischen Schulen bleiben geschlossen.
Die vollständigen Maßnahmen finden Sie auf https://www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-14-12-2020/

Corona in Bayern: Verschärfte Maßnahmen ab 9.12.2020

9.12.2020

Vom 9. Dezember 2020 bis vorerst 5. Januar 2021 gelten bayernweit verschärfte Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Die wichtigsten in Kürze:
  • Ausgangsbeschränkungen: Die eigene Wohnung darf nur aus wichtigem Grund verlassen werden. Hierzu gehören Einkauf, Wege zur Arbeit, Arztbesuche u.a. Nur in der Zeit vom 23. bis 26.12.2020 werden diese Beschränkungen gelockert.
  • Der Konsum von Alkohol unter freiem Himmel ist untersagt.
  • Besucher von Pflege- und Senioreneinrichtungen müssen einen aktuellen, negativen Corona-Test nachweisen und eine FFP2-Maske tragen. Jeder Bewohner darf täglich nur maximal einen Besucher empfangen.
Die ausführlichen Maßnahmen für München finden Sie auf der Webseite der Stadt München.
Die bayernweit geltenden auf der offiziellen Webseite Bayerns

Weihnachtsmärkte und Faschingstreiben abgesagt!

2.11.2020

(Rathaus-Umschau) - Der Stab für außergewöhnliche Ereignisse (SAE) hat unter Leitung von Oberbürgermeister Dieter Reiter aufgrund der rasant steigenden Infektionszahlen in München (7-Tage-Inzidenz heute: 142) für die kommenden Wochen anstehenden Verschärfungen der Corona-Maßnahmen beraten und folgende Entscheidungen getroffen:

- Der Faschingsauftakt am 11. November mit der Narrhalla auf dem Viktualienmarkt und das Faschingstreiben am Faschingsdienstag mit dem Tanz der Marktweiber werden abgesagt.

- Der Christkindlmarkt auf dem Marienplatz und die Weihnachtsmärkte in den Stadtvierteln können nicht stattfinden.

OB Dieter Reiter: „Ich hätte uns allen gewünscht, dass wir dieses so belastende Jahr wenigstens mit dem traditionellen Christkindlmarkt hätten ausklingen lassen können. Aber schweren Herzens müssen wir mit Blick auf das Infektionsgeschehen die Christkindl- und Weihnachtsmärkte leider absagen. Kontaktbeschränkung muss jetzt oberste Priorität haben. Gerade für die Beschicker ist das natürlich besonders bitter. Ihnen bringt die Absage jetzt aber wenigstens Klarheit statt einer noch tage- oder wochenlangen Hängepartie.“

Corona: Alkoholverbot an Feier-Brennpunkten in München

10.9.2020

Nachdem der Reproduktionswert erneut gestiegen ist auf heute 41,52, gilt an diesem Wochenende, 11.9. (21 Uhr) bis 13.9.2020 (6 Uhr) in München ein zeitlich begrenztes Alkoholverbot an folgenden öffentlichen Plätzen:

- Baldeplatz
- Gärtnerplatz
- Isarauen zwischen Reichenbach- und Wittelsbacherbrücke
- Gerner Brücke
- Wedekindplatz

An diesen Hotspots darf von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages kein Alkohol mehr im öffentlichen Raum konsumiert werden, einzige Ausnahmen sind die Freischankflächen der Gastronomie und genehmigte Veranstaltungen.
In einem klar definierten weiteren Umfeld um die benannten Hotspots darf von 21 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages keinerlei Alkohol mehr verkauft werden, einzige Ausnahmen sind der Ausschank zum unmittelbaren Konsum vor Ort in der Gastronomie und auf genehmigten Veranstaltungen.

Bei unerlaubtem Alkoholkonsum an den Hotspots nach 23 Uhr ist ein Bußgeld von mindestens 150 Euro fällig. Wer im Umfeld der Hotspots nach 21 Uhr Alkohol verkauft, wird mit einem Bußgeld von mindestens 500 Euro belangt.

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